Porta-Druckluft GmbH & Co. KG
Gutenbergstr. 6 | 32602 Vlotho

Telefon: 0 57 33 / 99 11-0   info@porta-druckluft.de

AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB 01/02)

Porta Druckluft & Industrievertrieb GmbH & Co. KG
Gutenbergstraße 6
32602 Vlotho (Uffeln)

Geschäftsführung: K.-U. Schaefers, HR Bielefeld HRA 2487, HRB 3411

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Firma Porta Druckluft & Industrievertrieb GmbH & Co. KG – im folgen­den PIV genannt – und deren Auftraggeber, für alle Leistungen (Lieferung, Installation und Reparatur von Lie­fergegen­ständen etc.) von PIV, soweit wegen produktspezifischer Besonderheiten keine abweichenden Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Ergänzend gelten für Software die Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen für Software-Leistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen PIV nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, sind in kei­nem Fall Vertragsinhalt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

a) Die Angebote und Voranschläge von PIV für Lieferung, Reparatur-, Installations- und Einbauarbeiten etc. erfolgen stets freibleibend, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist.

b) Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch PIV, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern von PIV sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderungen an Liefergegenstän­den) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PIV. Telefonische, telegrafische oder fern­schriftliche Aufträge werden auf alleinige Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

c) Soweit in Angeboten und Verträgen – im folgenden PIV-Er­zeugnisse genannt – Drittgeräte oder -teile aufgeführt werden, steht für diese Erzeugnisse die Lieferverpflichtung von PIV unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. d) Werden von PIV für ihre Liefergegenstände Leistungsdaten und Verarbeitungszeiten genannt bzw. einem Vertrag zugrunde gelegt, so beziehen sich diese Angaben ausschließlich auf die vertragsgegenständlichen PIV-Erzeugnisse ohne Berück­sichtigung der Verarbeitungszeit und sonstiger Auswirkungen der mit den PIV-Erzeugnissen in Verbund arbeitenden anderen Geräte o. dgl.

e) Abbildungen, Aufzeichnungen sowie Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterla­gen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

f) PIV behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlä­gen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind PIV auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht PIV erteilt werden sollte.

3. Preise

a) Alle Preise verstehen sich in € zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

b) Preise für Liefergegenstände gelten stets ab Herstellerwerk bzw. Geschäftsräume PIV, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Installationsmaterial (einschließlich Kabel etc.) und Installationsarbeiten, Einarbeitung des Bedienungs­personals sowie sonstiger Spesen.

c) Alle Preise gelten stets nur für den einzelnen Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.

d) Erhöht PIV nach Vertragsabschluß die Preise für ihre vertraglichen Leistungen, so kann PIV die am Tag der Lie­ferung gültigen Preise berechnen, soweit diese 4 Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen.

e) Bei Rechnungsbeträgen unter Euro 100,– plus Mehrwertsteuer berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 25,–.

f) Sollte eine Anzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften umsatzsteuerpflichtig sein, ist die auf die Anzahlung ent­fallende Umsatzsteuer mit der Anzahlung zu entrichten.

4. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

a) Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

b) Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, erfolgt der Versand der Lieferge­genstände auf dem PIV günstigst erscheinenden Weg, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Be­förderung.

c) Teillieferungen sind zulässig.

d) Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG), so ist der Auftraggeber verpflichtet, PIV vor Versendung seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, über die die Lie­ferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staa­ten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.

e) Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt, in dem eine Lieferung das Herstellerwerk bzw. die Geschäftsräume von PIV verläßt, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder PIV neben dem Versand noch weitere Leistungen übernommen hat (z. B. Installation, Transport). Verzögert sich der Versand infolge von Umstän­den, die PIV nicht zu vertreten hat (vgl. Ziff. 6.b), so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Auf­traggeber über.

f) Auf Wunsch des Auftraggebers werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle tritt PIV die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug an den Auftraggeber ab, sobald er seine ver­tragliche Leistung erbracht und PIV die Versicherungsprämie erstattet hat.

5. Liefer- und Installationsfrist, Abnahme

a) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung von PIV, jedoch nicht vor vollständiger Klärung der technischen Ausführung. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen, abzugebenden Erklärungen sowie bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Satz 1 und 2 gelten für Installationsfristen entsprechend. Eine Installationsfrist beginnt jedoch frühestens zu laufen, wenn vom Auftraggeber beizustellende bzw. zu installie­rende Geräte und/oder Einrichtungen mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und wenn die grund­sätzlich vom Auftraggeber vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvorausset­zungen mängelfrei gegeben sind.

b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff.4 den Gefahrübergang bewirkenden Vorausset­zungen gegeben sind.

c) PIV ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.

d) Ist PIV an der Einhaltung einer Liefer- bzw. Installationsfrist durch unvorhergesehene Umstände, die von ihr nicht zu vertreten sind, gehindert, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Dies gilt insbesondere auch für Auswirkungen von Arbeitskämpfen sowie fehlende Selbstbelieferung von PIV. In wichtigen Fällen wird PIV den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und Ende solcher Hindernisse unterrichten. Wird durch solche Umstände eine Leistung von PIV unmöglich, so wird sie von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängen­den sonstigen Verpflichtungen frei. Treten solche Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges von PIV ein, so hat PIV diese gleichwohl nicht zu vertreten. Verlängert sich hiernach eine Liefer- bzw. Installationsfrist, oder wird PIV von ihren entsprechenden Verpflichtungen frei, so können daraus Schadenersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Leistung hergeleitet werden.

e) Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn die in der Auftragsbestätigung von PIV ge­nannte oder die gemäß d) verlängerte Liefer- bzw. Installationsfrist überschritten, PIV mehr als 4 Wochen in Verzug und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Leistung angemessene Nachfrist er­folglos abgelaufen ist. Kann der Auftraggeber einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Ersatz des Verzugsschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschränkt, daß ihm für jede Woche, die sich PIV in Verzug befindet, 0,5 %, höchstens jedoch aber insgesamt 5 % des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises gegen Nachweis eines Schadens in dieser Höhe zusteht. Sonstige Rechte des Auf­traggebers im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit we­gen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

f) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung von PIV auf ihren Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit (ggf. mittels Funktionstestprogramm) von PIV unter Beweis gestellt worden ist und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.

6. Rücktritt von PIV

a) Treten unvorhergesehene, von PIV nicht zu vertretende Umstände im Sinne von Ziff. 5d) auf, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung von PIV nicht nur unerheblich verändern, so ist der Vertrag den geänderten Verhältnissen angemessen anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß PIV ihre Leistung unmöglich ist. Ist die Anpassung des Vertrages für PIV wirtschaftlich nicht vertretbar, so steht PIV das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will PIV von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Zusam­menhang mit einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt von PIV nach Maßgabe der vorstehenden Regelung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von PIV nicht zu vertretenden Umständen verzögert, oder nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so ist PIV berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald PIV zum Rücktritt be­rechtigt ist, kann sie vom Auftraggeber Erstattung der ihr durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens je­doch 0,5 % des für die betroffenen Liefergegenstände vereinbarten Nettopreises für jeden Monat verlangen. PIV ist nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist auch berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Die Geltendmachung von Ver­zugszinsen seitens PIV bleibt hierdurch unberührt.

7. Haftung für Leistungsmängel

Zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte hat der Auftraggeber Beanstandungen wegen unvollständiger Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel der Leistung innerhalb von 8 Tagen seit dem Empfang der Leistung und Beanstan­dungen wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei PIV schriftlich anzuzeigen.

a) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften zählen, haftet PIV unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

a3) bei stationären Systemen einschließlich technischem Zubehör 6 Monate ab dem Tag des Gefahrübergangs bzw. seit der ersten betriebsbereiten Aufstellung (Installation); die Festlegung von weiteren Begrenzungsmerkmalen wie Betriebsstunden bleibt für den Einzelfall ausdrücklich vorbehalten;

a9) bei allen übrigen Erzeugnissen 6 Monate ab dem Tag des Gefahrübergangs bzw. soweit PIV hierfür zu sorgen hat, seit der betriebsbereiten Aufstellung (Installation);

a11) bei sonstigen Gerätereparaturen 6 Monate ab Reparaturdatum.

b) PIV ist nur für solche Leistungsmängel gewährleistungspflichtig, die nachweisbar auf vor dem Beginn der Ge­währleistungspflicht liegenden Umständen (insbesondere fehlerhafte Bauart, schlechtes Material, mangelhafte Aus­führung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

c) Wegen Änderung an der Konstruktion und Ausführung, die vor Erfüllung eines Auftrags an dem betreffenden Lie­fergegenstand oder an sonstigen Leistungen ohne Minderung der Funktionsfähigkeit allgemein vorgenommen werden und die für den Auftraggeber zumutbar sind, kann eine Beanstandung nicht erfolgen.

d) Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z. B. Antriebswellen für Fahrzeuggeräte, Glühlampen, Gläser sowie Farbbänder, Gummiwalzen, Zugbänder, Magnetbänder, Typen, Magnetköpfe, Filter, Batterien. Akku) besteht keine Gewährleistungspflicht. Die Gewährleistungspflicht entfällt bei Verletzung der der Gerätesicherheit die­nenden Plombierung. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Auftraggeber oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen, Nichtabschluß bzw. verzögerter Abschluß eines Wartungsvertrags), Einflüsse von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Auftraggebers (inkl. Einbau bzw. Anschluß der Lie­fergegenstände) zurückzuführen sind. Eine Gewährleistungspflicht von PIV besteht auch dann nicht, wenn auf Ver­anlassung des Auftraggebers von der normalen Ausführung der Leistung (z. B. bezüglich der verwendeten Werkstoffe) abgewichen wird.

e) In einem Gewährleistungsfall ist PIV nach ihrer billigem Ermessen unterliegenden Wahl verpflichtet, die mangel­hafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen; dies gilt auch im Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PIV auf Verlangen durch Übersendung eines beanstande­ten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu bestätigen bzw. Ersatz zu leisten. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden Eigentum von PIV. Für Mängel der Nachbesse­rung oder der neu erbrachten Leistung wird entsprechend der hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen auf die Dauer von 6 Monaten (jedoch mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht für die ursprüngliche Leistung) gehaftet.

f) Der Auftraggeber hat über e) Satz 1 hinaus das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Kaufpreises dann, wenn PIV trotz mindestens dreimaligem Versuchs, wofür ihr angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage ist, den beanstandeten Mangel zu beheben bzw. die zugesicherte Eigenschaft herbei­zuführen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

g) Für wesentliche Dritterzeugnisse beschränkt sich die Haftung von PIV darauf, daß sie ihre Gewährleistungsan­sprüche gegen den Lieferer des mangelhaften Fremderzeugnisses an den Auftraggeber lastenfrei abtritt, es sei denn, die mit dem Lieferer vereinbarte Gewährleistungspflicht ist bereits abgelaufen.

h) Die Gewährleistung erlischt, wenn PIV für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessene Zeit und Gelegenheit gegeben wird und wenn der Auftraggeber selbst Mängelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchführt oder durchführen läßt.

i) PIV trägt die direkten Lohnkosten für den Aus- und Einbau und die Durchführung der Nachbesserungsreparatur sowie ggf. die Versandkosten für die Lieferung eines Ersatzstückes, soweit diese Kosten innerhalb der Bundesrepu­blik Deutschland anfallen. Alle übrigen Kosten, insbesondere Fahrtkosten, trägt der Auftraggeber.

k) Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet PIV in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.

l) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber PIV alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese entstanden sind.

8. Ausschluss von Ansprüchen

a) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind über Ziff. 7 hinausgehende Ersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer- bzw. Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Im Falle der Verletzung von Pflichten bei Vertragsver­handlungen, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten, haftet PIV, soweit vorliegend nichts anderes geregelt ist, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzli­chen Vertretern und leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PIV – außer in den Fällen des Vorsatzes und der gro­ben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünfti­gerweise vorhersehbaren Schaden.

b) Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefer­gegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9. Zahlung

a) Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von PIV sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu zahlen, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen bestehen.

b) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von PIV nicht anerkannten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Ist der Auftraggeber nach Ziff. 7e) zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt, so hat er ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn der Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises im Rahmen eines Rechtsstreits entscheidungsreif und begründet ist; in diesem Fall dürfen Zahlungen aber nur insoweit zurückgehalten werden, als dies im Hinblick auf den festgestellten Mangel angemessen ist.

c) Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Mehrwert­steuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.

d) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist PIV unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über dem Bundesbank-Diskontsatz, bezogen auf den offenen Rechnungsendbetrag, berechtigt. Ist der Auftraggeber weder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Han­delsgewerbes gehört, noch eine öffentlich rechtliche Körperschaft, noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so werden Zinsen in vorgenannter Höhe erst ab Zahlungsverzug berechnet. Sofern der Auftraggeber nachweist, daß PIV ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, wird dieser der Berechnung zugrunde gelegt.

e) PIV ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Auftraggeber zustehen und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Auftraggeber gegen PIV hat.

10. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

a) Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von PIV (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbeson­dere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die PIV, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Auftraggeber zu­stehen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für PIV als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne PIV zu verpflichten. Die verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. a). Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht PIV das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von PIV durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber an PIV bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des von PIV ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für PIV. Die hiernach entste­henden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. a).

c) Der Auftraggeber hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der im Eigentum oder Miteigentum von PIV ste­henden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen in Abs. d) auf PIV übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. PIV kann sich jederzeit von der Einhaltung dieser Verpflichtungen überzeugen und vom Auftraggeber die erforderli­chen Nachweise verlangen.

d) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an PIV abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von PIV gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forde­rung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von PIV ausgewiesenen Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen PIV Miteigentumsanteile gemäß Abs. b) hat, gilt die Ab­tretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst der an PIV nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.

e) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf durch PIV einzuziehen. PIV wird von diesem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie ihre Forderung ge­fährdet sieht oder der Auftraggeber seine Verpflichtungen PIV gegenüber nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen ist PIV auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, daß die von PIV mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegen­stände befinden, betreten und befahren können. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines im Eigentum oder Miteigentum von PIV stehenden Gegenstandes durch PIV gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

f) Zur Abtretung von Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber in keinem Fall be­fugt. Auf Verlangen von PIV ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an PIV zu unter­richten – sofern PIV dies nicht selbst tut – und PIV die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

g) Der Auftraggeber darf Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber PIV unverzüglich hierüber zu unter­richten.

h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist PIV auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

i) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als ver­einbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat der Auftraggeber alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

11. Allgemeines

a) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

b) Der Auftraggeber ermächtigt PIV unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses befaßten Stellen innerhalb der Lieferanten zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vertrags­verhältnisses als erforderlich erscheint.

c) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und PIV werden dadurch im übrigen nicht be­rührt.

d) Erfüllungsort ist Bad Oeynhausen Gerichtsstand ist Bad Oeynhausen , wenn der Auftraggeber
– Vollkaufmann, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
– keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder
– nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. PIV ist auch be­rechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Hauptsitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.